§ 6c ArchIngG M-V - Genehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Der Antrag setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung, Niederlassung oder ihre Anstellung hat. Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen. Abweichend von Satz 3 kann das Verfahren elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt oder anerkannt wurden. Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.
(3) Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der Ingenieurkammer ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel II und III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, L 167 vom 30.6.2017, S. 58) stehen, fest. Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(5) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6b aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner- Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 1 entsprechend.