§ 6 ArchlngG M-V - Berufsbezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin", im Folgenden Ingenieur genannt, darf nur führen,
- 1.
wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einer Bewertung des Studiums mit mindestens 180 European Credit Transfer and Accumulation System-Punkten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und überwiegend Studieninhalte sowohl der Mathematik als auch der Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss,
- 2.
wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin (grad.)" zu führen,
- 3.
wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
- 4.
wer aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Qualifikation mit der Regelung nach Nummer 1 die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin", im Folgenden Beratender Ingenieur genannt, darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
(3) Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 7 dazu berechtigt ist.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.
(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.