§ 29 HLbG - Gesamtnote
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.
(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:
- 1.
den Punkten von zwölf Modulen mit 60 vom Hundert,
- 2.
den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,
- 3.
den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.
(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.
(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.
(5) Darüber hinaus zählt
- 1.
für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,
- 2.
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,
- 3.
für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,
- 4.
für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.
(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.
(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:
Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): ",mit Auszeichnung bestanden",
von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): "sehr gut bestanden",
von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): "gut bestanden",
von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): "befriedigend bestanden",
von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): "bestanden",
schlechter als Gesamtnote 4,0: "nicht bestanden".
(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)