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§ 29 LehrBildG - Gesamtnote

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 Satz 1 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:

  1. 1.
    den Punkten der Modulprüfungen mit 60 vom Hundert,
  2. 2.
    den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,
  3. 3.
    den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.

(3) Aus den Modulprüfungen sind zwölf Leistungsnachweise einzubringen.

(4) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.

(5) Die Punkte der beiden Themenschwerpunkte in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zählen einfach.

(6) Darüber hinaus zählt

  1. 1.
    für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,
  2. 2.
    für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,
  3. 3.
    für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,
  4. 4.
    für das Lehramt an Förderschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach,
  5. 5.
    für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung jede Leistung gemäß § 27 Abs. 6 zweifach.

(7) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage zu diesem Gesetz fest. Bei den Beratungen können die übrigen Prüferinnen und Prüfer zugezogen werden. Erzielt der Prüfungsausschuss keine Einstimmigkeit bei der Festlegung der Gesamtnote, entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses.

(8) Der nach Abs. 2 bis 7 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:

bis Gesamtnote 1,5:"mit Auszeichnung bestanden",
bis Gesamtnote 2,5:"gut bestanden",
bis Gesamtnote 3,5:"befriedigend bestanden",
bis Gesamtnote 4,0:"bestanden",
schlechter als Gesamtnote 4,0:"nicht bestanden".

(9) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.