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§ 58 FhG - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschulen erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden, wenn sie gleichwertig sind. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 3 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungs- und Akkreditierungsverfahren heranzuziehen. Die Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 3 ist schriftlich zu begründen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Fachhochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Fachhochschule ist vorher zu hören.

(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird ein Leistungspunktsystem eingeführt.