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§ 38 BbgKVerf - Beschlussfähigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Gemeindevertretung gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitgliedes der Gemeindevertretung durch den Vorsitzenden festgestellt wird. Der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung oder weniger als drei Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung muss auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung befangen, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus Gründen des öffentlichen Wohls versagen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.