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§ 24 AO-SF - Förderschwerpunkt Sprache

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen

  1. 1.
    der allgemeinen Schulen,
  2. 2.
    im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.

(2) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

(3) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten darüber hinaus Noten, es sei denn, die Schulkonferenz hat den Verzicht auf Noten beschlossen. Die Zeugnisse in Klasse 4 enthalten einen Bericht im Sinne von Satz 1 und Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.

(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie §§ 26 bis 32.