§ 24 AO-SF - Förderschwerpunkt Sprache
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen
- 1.
der allgemeinen Schulen,
- 2.
im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.
(2) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
(5) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten Absatz 1 sowie §§ 26 bis 32.