§ 21 HSOG - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) 1Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten unter Beachtung des § 20 Abs. 1 bis 3 sowie der nachstehenden Bestimmungen übermitteln. 2Die empfangende Stelle, Tag und wesentlicher Inhalt der Übermittlung sind festzuhalten; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren (§ 24). 3Bewertungen dürfen anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht übermittelt werden. 4Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.
(2) 5Eine Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn für die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Datenübermittlung nach § 22 Abs. 5 und § 23 hat darüber hinaus zu unterbleiben,
- 1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
- 3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
- 4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), führen, die von Eintragungen Kenntnis erhalten, und muss die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.
(5) 1Die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. 4Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 20 Abs. 2 und 3 zulässig; im Falle des § 22 Abs. 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde zustimmt. 3Bei Übermittlungen nach § 22 Abs. 3 und § 23 hat die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(8) Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.