§ 36 HSOG - Durchsuchung und Untersuchung von Personen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder

  2. 2.

    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie

  1. 1.

    nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten werden kann,

  2. 2.

    sich an einem der in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Orte aufhält,

  3. 3.

    sich in einem Objekt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

  4. 4.

    sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen oder

  5. 5.

    zur Gezielten Kontrolle nach § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist.

(3) Die Polizeibehörden können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt außer im Falle einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) 1Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben können Personen körperlich untersucht sowie Blutproben entnommen und andere körperliche Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person befürchten lassen, vorgenommen werden. 2Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. 3Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 4Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. 5Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden. 6Die aufgrund von Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den dort genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.