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§ 14a HSOG - Automatische Kennzeichenlesesysteme

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. 2Die Maßnahme ist im Fall des § 18 Abs. 1 nur zulässig

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,

  2. 2.

    wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, oder

  3. 3.

    zur Durchsetzung der Versicherungspflicht.

3Die Bildaufzeichnung kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. 4Datenerhebungen nach diesem Absatz dürfen

  1. 1.

    nicht flächendeckend,

  2. 2.

    in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft,

  3. 3.

    in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig und

  4. 4.

    in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Straßen nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen durchgeführt werden.

5Sie sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(1a) 1Es ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass von den nach Abs. 1 Satz 1 aufgezeichneten Bildern keine Personen außerhalb der Fahrzeuge erfasst werden. 2Soweit solche Personen unvermeidbar erfasst werden, sind diese unverzüglich technisch unkenntlich zu machen. 3Es ist sicherzustellen, dass während und außerhalb des Betriebs des technischen Mittels sowie bei der Übertragung der erlangten Daten kein unbefugter Zugriff auf diese erfolgen kann.

(2) 1Die ermittelten Kennzeichen können automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354, BGBl. I 2019 S. 400), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I. S. 2099), und des beim Hessischen Landeskriminalamt nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. 2Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. 3Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

  1. 1.

    nach den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 17 oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Landes,

  2. 2.

    aufgrund einer Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,

  3. 3.

    aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder

  4. 4.

    aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich hat sofort nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 Satz 1 stattzufinden und darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen. Bewegungsbilder dürfen nicht erstellt werden; Satz 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, sofort automatisiert zu löschen. 2Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) 1Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), können das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. 2Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. 3Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen.