§ 21 HSOG - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) 1Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. 2Empfängerinnen oder Empfänger, Tag und wesentlicher Inhalt der Übermittlung sind festzuhalten; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren (§ 24).
(2) 1Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Gefahrenabwehr- oder der Polizeibehörde von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch diese Behörden nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde erhoben hat oder hätte erheben können. 2In die Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.
(3) 1Bewertungen (§ 20 Abs. 6 Satz 1) dürfen anderen als Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nicht übermittelt werden. 2Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. 3Personenbezogene Daten, die nach § 20 Abs. 6 Satz 2 zu kennzeichnen sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.
(5) 1Die übermittelnde Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. 2Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt. 3Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. 4Die Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.
(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.