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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 34 AGBGB - Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.