Art. 40 AGBGB - Ausstellung einer neuen Urkunde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine neue Urkunde.