Art. 37 AGBGB - Bekanntmachung des Aufgebots
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung eines Auszugs in das für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Sparkasse kann die einmalige Einrückung in ein weiteres Blatt oder die einmalige Wiederholung der Einrückung in das in Absatz 1 bestimmte Blatt anordnen.