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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 36 AGBGB - Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Das Aufgebot hat zu enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde;
  2. 2.
    die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werde.

(2) Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.