AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Vom 20. September 1982 (BayRS 400-1-J)

Zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl S. 718)

Inhaltsübersicht(1)Art.
Erster Teil
Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Erster Abschnitt
Vereine
(aufgehoben)1
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht2
Altrechtliche anerkannte Vereine3
Sonstige altrechtliche Vereinigungen4
Zweiter Abschnitt
Bierlieferungsvertrag
Vertragsinhalt5
Bestellung einer Sicherungshypothek6
Dritter Abschnitt
Leibgedingsvertrag
Anzuwendende Vorschriften7
Ort der Leistung8
Art der Leistung9
Zeit der Leistung10
Grundstückslasten11
Wohnungsrecht12
Aufnahme anderer Personen13
Verpflegung14
Beerdigungskosten15
Dingliche Sicherung16
Leistungsstörungen17
Geldrente18
Störung der Beziehungen durch den Berechtigten19
Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten20
Veräußerung des Grundstücks21
Mehrere Berechtigte22
Ersatz von Verwendungen23
Vierter Abschnitt
Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Antragsberechtigung24
Antragsvoraussetzungen25
Legitimationswirkung26
Wirksamkeit der Übertragung27
Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Aufgebot28
Fünfter Abschnitt
Inhaberpapiere
Bekanntmachung des Verlustes29
(aufgehoben)30
Sechster Abschnitt
Öffentliche Sparkassen
Spareinlagen31
Legitimationswirkung der Sparurkunde32
Kraftloserklärung einer Sparurkunde33
Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung34
Anordnung des Aufgebots35
Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist36
Bekanntmachung des Aufgebots37
Anmeldung der Rechte38
Kraftloserklärung39
Ausstellung einer neuen Urkunde40
Rechtsbehelfe41
Kosten42
Siebter Abschnitt
Nachbarrecht
Fensterrecht43
Balkone und ähnliche Anlagen44
Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen45
Erhöhung einer Kommunmauer46
Überbau durch Wärmedämmung46a
Hammerschlags- und Leiterrecht46b
Grenzabstand von Pflanzen47
Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken48
Messung des Grenzabstands49
Ausnahmen vom Grenzabstand50
Ältere Gewächse und Waldungen51
Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche52
Erlöschen von Anwenderechten53
Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen54
Achter Abschnitt
Buchungsfreie Grundstücke und altrechtliche Grunddienstbarkeiten
Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken55
Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken56
Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten57
Ausschluss des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten58
Aufgebotsverfahren59
Erneutes Aufgebotsverfahren60
Neunter Abschnitt
Sonstige sachenrechtliche Vorschriften
Fundbehörden und fundrechtliches Verfahren61
Stockwerkseigentum62
Ablösung einer Reallast63
Ablösungssumme bei subjektiv-dinglichen Rechten64
Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt65
Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten66
Zehnter Abschnitt
Familien- und erbrechtliche Vorschriften, Vollziehung von Auflagen
(weggefallen)67
Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts68
Vollziehung von Auflagen69
Elfter Abschnitt
Öffentlich-rechtliche Ansprüche
Haftung des Grundstücks70
Erlöschen71
Zwölfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis
Unschädlichkeitszeugnis72
Verfahren73
Kosten74
Zweiter Teil
Schlussvorschriften
Verweisungen in anderen Vorschriften75
Sonstige Übergangsvorschriften76
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 200277
Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen78
Inkrafttreten79

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Art. 1 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 1 - 4, Erster Abschnitt - Vereine

Art. 1 AGBGB

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(aufgehoben)

Art. 2 AGBGB - Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

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Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist die Regierung von Schwaben zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung der Änderung der Satzung nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt bei Vereinen nach Absatz 1 die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde. Bei Schützengesellschaften, der königlich privilegierten Künstlergemeinschaft von 1868, dem Künstlerunterstützungsverein München und dem Heilstättenverein Lenzheim erteilt sie die Regierung von Schwaben. Im Übrigen erteilt sie das für den Tätigkeitsbereich des Vereins zuständige Staatsministerium; es kann die Verwaltungszuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die Regierung von Schwaben übertragen.

(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.