§ 2 LehrBildG - Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter Arbeitsweisen und pädagogischer Befähigung.
(2) Ausgehend von der in der Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die beruflichen Grundqualifikationen während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.
(3) Der Nachweis über die berufsbegleitenden individuellen Aktivitäten zum Erhalt, der Pflege und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen wird durch Qualifizierungsportfolios nach § 66 geführt.