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§ 2 HLbG - Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter Arbeitsweisen und pädagogischer Befähigung.

(2) 1Ausgehend von der in der Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die beruflichen Grundqualifikationen während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. 2Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.

(3) Der Nachweis über die berufsbegleitenden individuellen Aktivitäten zum Erhalt, der Pflege und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen wird durch Qualifizierungsportfolios nach § 66 geführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)