§ 5a HLbG - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. 2Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. 3Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7 und 8. 4Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. 2Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)