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§ 7 HLbG - Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Amtliche Abkürzung
HLbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:

  1. 1.

    die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,

  2. 2.

    das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und

  3. 3.

    das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.

(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)