§ 7 HLbG - Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
- 1.
die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,
- 2.
das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und
- 3.
das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.
(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)