§ 10 HmbPersVG - Dienststellen mit Personalräten (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Für pädagogisches Personal an
- 1.Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen,
- 2.Gymnasien,
- 3.Gesamtschulen,
- 4.berufsbildenden Schulen
wird bei der Behörde für Bildung und Sport je ein besonderer Personalrat gewählt.
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden, gelten als pädagogisches Personal an der Schulart, für die sie ausgebildet werden.
(4) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
- 1.beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten,
- 2.bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,
- 3.beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung.
(5) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
- 1.
wissenschaftliches Personal,
- 2.
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.