§ 10 HmbPersVG - Dienststellen mit Personalräten (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.

(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt

  1. 1.
    beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie für Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten,
  2. 2.
    bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,
  3. 3.
    beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung,
  4. 4.
    beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.

(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für

  1. 1.

    wissenschaftliches Personal,

  2. 2.

    die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.