§ 17 HmbPersVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Beschäftigungsstellen (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.
(2) Im Personalrat der Dienststelle Polizei sollen Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei sowie der Wasserschutzpolizei und Verwaltungsangehörige vertreten sein.
(3) In den Personalräten der staatlichen Schulen sollen Angehörige des pädagogischen und des nicht-pädagogischen Personals vertreten sein.