§ 12 HmbPersVG - Passives Wahlrecht (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit
- 1.drei Monaten der Dienststelle angehören,
- 2.einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,
soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die
- 1.infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
- 2.zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören.
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).