§ 11 LSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
- 2.Zugang zu einer Vielzahl VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 soll abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.