§ 42 HessHG - Senat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
(2) Der Senat ist zuständig für die
- 1.
Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,
- 2.
Beschlussfassung über die allgemeinen Bestimmungen für Studien- und Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
- 3.
Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
- 4.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- 5.
Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 37 Abs. 4 Satz 2,
- 6.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hochschule nach Maßgabe von § 43 Abs. 4 Satz 2 und § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5,
- 7.
Stellungnahme zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
- 8.
Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 2,
- 9.
Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
- 10.
Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
- 11.
Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
- 12.
Stellungnahme zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
- 13.
Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
- 14.
Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 Abs. 3,
- 15.
Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 43 Abs. 1 Satz 2.
(3) Der Senat bildet zur Vorbereitung der Vergabe der auf zentraler Ebene zu verteilenden Projektmittel nach § 16 Abs. 4 eine Studienkommission. Das Organ der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 kann Initiativen in die Studienkommission sowie in den Senat einbringen, welche die Studienbedingungen betreffen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten.
(4) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.
(5) Mitglieder des Senats sind:
- 1.
neun Mitglieder der Professorengruppe,
- 2.
drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
- 3.
drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
- 4.
zwei administrativ-technische Mitglieder.
Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach den §§ 45 und 46 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
(7) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.