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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 50 HessHG - Fachbereichsrat

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:

  1. 1.

    Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat), Erlass der Promotions- und Habilitationsordnungen,

  2. 2.

    Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  3. 3.

    Abstimmung der Forschungsvorhaben,

  4. 4.

    Vorschläge für die Entwicklungsplanung,

  5. 5.

    Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 3,

  6. 6.

    Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,

  7. 7.

    Entscheidungen nach § 30, Vorschläge nach § 31 sowie Beauftragungen nach § 37 Abs. 4,

  8. 8.

    Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,

  9. 9.

    Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,

  10. 10.

    Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

(2) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung der Entscheidungen, die Studium, Lehre oder Studienbedingungen einschließlich des Vorschlags zur Vergabe der auf dezentraler Ebene zu verteilenden Projektmittel nach § 16 Abs. 4 betreffen, eine Fachbereichskommission für Studium und Lehre. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in die Fachbereichskommission sowie den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten.

(3) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.

(4) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(5) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 3 einen Fachbereichsrat ein.