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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 43 HessHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Das Präsidium (Hochschulleitung) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.

(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf. Sofern der Senat der Entwicklungsplanung nicht zustimmt, entscheidet das Präsidium, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Vorlage an den Hochschulrat erfolgt.

(5) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche sowie über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.

(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 48 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.

(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.

(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(9) Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.