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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 54 HessHG - Lehrerbildung

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung

  1. 1.

    beschließt die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich; es ist für die Evaluation dieses Lehrangebotes verantwortlich; es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen; es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium,

  2. 2.

    ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung,

  3. 3.

    ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden,

  4. 4.

    ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen, wobei es mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten ist,

  5. 5.

    fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen,

  6. 6.

    fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung; es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.

(3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.

(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Lehrerbildung zuständigen Ministerium.

(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt, das Präsidium schließt mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen ab. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 14 bleibt davon unberührt.

(6) Das Präsidium regelt die Ordnung des Zentrums durch Satzung.