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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 38 HessHG - Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

(2) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Die §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung, regelt die Grundordnung der Hochschule. Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Januar 2019 (GVBl. S. 18), sinngemäß anzuwenden.