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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 30 LWG - Erfüllung der Unterhaltungspflicht (zu § 40 Absatz 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.

(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen

  1. 1.

    bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden,

  2. 2.

    bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke

die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.