§ 33 LWG - Übernahme der Unterhaltung (abweichend von § 40 Absatz 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Abweichend von § 40 Absatz 2 WHG kann die Erfüllung der Unterhaltungspflicht aufgrund einer Vereinbarung unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einer oder einem anderen übernommen werden.
(2) Gemeinden und Kreise können die ihnen aus der Übernahme der Unterhaltung erwachsenden Kosten auf die Unterhaltungspflichtigen ihres Gebietes umlegen.