Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 29 LWG - Unterhaltungspflicht bei Außentiefs (zu § 40 Absatz 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

(1) Die Unterhaltung der Außentiefs obliegt dem Land, wenn ihre Begrenzungsmerkmale (§ 1 Absatz 3) landwärts in einem Deich liegen, der in der Unterhaltungspflicht des Landes steht.

(2) Im Übrigen sind die Außentiefs von denjenigen zu unterhalten, die für die oberirdischen Gewässer unterhaltungspflichtig sind, deren Fortsetzung das Außentief ist. Unterhaltungspflichten anderer bleiben unberührt.