§ 30 LWG - Erfüllung der Unterhaltungspflicht (zu § 40 Absatz 1 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Die Unterhaltungspflicht nach § 28 wird von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt.
(2) Soweit die Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch Wasser- und Bodenverbände unzweckmäßig ist oder derartige Verbände noch nicht bestehen, erfüllen
- 1.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 die Anliegergemeinden,
- 2.
bei Gewässern im Sinne des § 28 Absatz 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gewässers und, wenn sich diese oder dieser nicht ermitteln lässt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Ufergrundstücke
die Unterhaltungspflicht. Über die Zweckmäßigkeit entscheidet die Wasserbehörde.