§ 7 5. BImSchV - Anforderungen an die Fachkunde
Bibliographie
- Titel
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 5. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-5-1
Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert
- 1.den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
- 2.
- 3.während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) sollen in § 7 Nummer 2 nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt werden. Die Worte "zuständigen obersten Landesbehörden" wurden jedoch bereits zum 3. Mai 2000 durch Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 26. April 2000 durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.