Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
5. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-5-1

Vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)

Auf Grund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Bestellung von Beauftragten
Pflicht zur Bestellung1
Mehrere Beauftragte2
Gemeinsamer Beauftragter3
Beauftragter für Konzerne4
Nicht betriebsangehörige Beauftragte5
Ausnahmen6
Abschnitt 2
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
Anforderungen an die Fachkunde7
Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen8
Anforderungen an die Fortbildung9
Anforderungen an die Zuverlässigkeit10
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen10a
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
Übergangsregelung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12
Anhang I
Anhang II