5. BImSchV - Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)

Bibliographie

Titel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
5. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-5-1

Vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)

Auf Grund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Bestellung von Beauftragten
Pflicht zur Bestellung1
Mehrere Beauftragte2
Gemeinsamer Beauftragter3
Beauftragter für Konzerne4
Nicht betriebsangehörige Beauftragte5
Ausnahmen6
Abschnitt 2
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
Anforderungen an die Fachkunde7
Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen8
Anforderungen an die Fortbildung9
Anforderungen an die Zuverlässigkeit10
Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen10a
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
Übergangsregelung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12
Anhang I
Anhang II

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Bestellung von Beauftragten

§ 1 5. BImSchV - Pflicht zur Bestellung

Bibliographie

Titel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
5. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-5-1

(1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen.

(2) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder eines diesem nach § 1 Abs. 2 insoweit gleichgestellten Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung sind, haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gestatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der betreffenden genehmigungsbedüftigen Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann.

(3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 5. BImSchV - Mehrere Beauftragte

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Titel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
5. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-5-1

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, dass eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.

§ 3 5. BImSchV - Gemeinsamer Beauftragter

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Titel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
5. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-5-1

1Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den §§ 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. 2§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.