Anhang 1 5. BImSchV
Bibliographie
- Titel
- Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 5. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-5-1
(zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
- 1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
- a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
- b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
- 2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
- 3.
Anlagen nach Nr. 1.10;
- 4.
Anlagen nach Nr. 1.11;
- 5.
Anlagen nach Nr. 1.12;
- 6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1;
- 7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2;
- 8.
Anlagen nach Nr. 2.3;
- 9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
- 10.
Anlagen nach Nr. 2.8;
- 11.
Anlagen nach Nr. 3.1;
- 12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
- 13.
Anlagen nach Nr. 3.3;
- 14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
- a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
- b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
- c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
- 15.
Anlagen nach Nr. 3.7;
- 16.
Anlagen nach Nr. 3.8;
- 17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
- 18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 19.
Anlagen nach Nr. 3.18;
- 20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
- 21.
Anlagen nach Nr. 4.1;
- 22.
Anlagen nach Nr. 4.2;
- 23.
Anlagen nach Nr. 4.4;
- 24.
Anlagen nach Nr. 4.5;
- 25.
Anlagen nach Nr. 4.6;
- 26.
Anlagen nach Nr. 4.7;
- 27.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 28.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
- 29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;
- 30.
Anlagen nach Nr. 6.1;
- 31.
Anlagen nach Nr. 6.3;
- 32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2;
- 33.
Anlagen nach Nr. 7.8;
- 34.
Anlagen nach Nr. 7.9;
- 35.
Anlagen nach Nr. 7.12;
- 36.
Anlagen nach Nr. 7.16;
- 37.
Anlagen nach Nr. 8.1;
- 38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1;
- 39.
Anlagen nach Nr. 8.4;
- 40.
Anlagen nach Nr. 8.5.1;
- 41.
Anlagen nach Nr. 8.7;
- 42.
Anlagen nach Nr. 8.8;
- 43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1;
- 44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1;
- 45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
- 46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.