§ 87a LBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. 2.
    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich auch bei Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben stattzugeben. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80d Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 80d Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Auf Antrag des Beamten kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach § 80d Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde zulässig.

(4) § 80c gilt entsprechend.

(5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.