§ 87a LBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung von Beamtinnen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Auf Antrag kann
- 1.einer Beamtin mit Dienstbezügen, die mit mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
- 2.eine Beamtin mit Dienstbezügen, die mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
wenn sie den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen der Beamtin nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.