§ 87a LBG - Ermäßigung und Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht übersteigt. § 80a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.