§ 87a LBG - Ermäßigung und Arbeitszeit und Beurlaubung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
- 1.die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
- 2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er mit
- a)mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einem nach amtsärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tatsächlich betreut oder pflegt. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.