§ 87a LBG - Ermäßigung und Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
  2. 2.
    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Einem Antrag auf Ermäßigung der Arbeitszeit ist grundsätzlich auch bei Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben stattzugeben. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 80a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 80a Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 80a Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. § 80a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend.

(3) § 80c gilt entsprechend.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.