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§ 67 LWahlG - Eintragungslisten

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten.

(2) Die Antragsteller bestimmen die Gemeinden, in denen Eintragungslisten ausgelegt werden sollen.

(3) Die Eintragungslisten sind den Gemeindeverwaltungen von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Sie müssen den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens enthalten sowie die Vertreter des Volksbegehrens und deren Ersatzpersonen mit den in § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60e Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bezeichnen. Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die ihnen zugegangenen vorschriftsmäßigen Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten und die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen. Die Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind von der Gemeindeverwaltung so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(4) Eintragungsfrist, Eintragungsstellen und Eintragungszeiten sind durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist der Wortlaut des Gegenstandes des zugelassenen Volksbegehrens mitzuteilen und auf die Voraussetzungen für die Unterstützung des Volksbegehrens hinzuweisen.

(5) Die Vertreter des Volksbegehrens können während der Eintragungsfrist vom Landeswahlleiter einmal Auskunft über die Anzahl der bereits erfolgten Eintragungen verlangen.