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§ 67 LWahlGÄnderungen und Zurücknahme des Zulassungsantrages

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrages oder von dem Landesvorstand der Partei, die den Antrag gestellt hat, abgegeben ist. Die Zurücknahme ist dem Landeswahlleiter gegenüber zu erklären.