§ 67 LWahlGÄnderungen und Zurücknahme des Zulassungsantrages
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Zulassungsantrag nicht mehr geändert werden. Er kann bis zum Ablauf der Eintragungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahmeerklärung ist gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrages oder von dem Landesvorstand der Partei, die den Antrag gestellt hat, abgegeben ist. Die Zurücknahme ist dem Landeswahlleiter gegenüber zu erklären.