§ 29 ArbnErfG - Errichtung der Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbnErfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 422-1
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.