§ 118 BremBG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, auf Zeit eingestellt. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion nicht übersteigen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung nach § 23a des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Sie können zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen dauerhaft erforderlich sind.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes, zur Promotion berechtigendes Hochschulstudium. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung in der Postdoc-Phase ist die Einstellungs-voraussetzung eine abgeschlossene Promotion.
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.