§ 118 BremBG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von zwei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Bei Bewährung ist eine zweimalige Verlängerung von jeweils zwei Jahren möglich. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Einstellung künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die künstlerische Befähigung kann durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit nachgewiesen werden.