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§ 121 BremBG - Kanzlerinnen und Kanzler

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

(1) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren berufen. § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 120 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Kanzlerinnen und Kanzler können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.